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Die Satzung des Vereins Herzgesund leben e. V.

 

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Satzung

§ 1    Name, Sitz, Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechnungsjahr
1.1. Der Verein führt den Namen

herzgesund leben e.V.
Deutscher Verband für ganzheitliche Herztherapie nach Ornish

Er soll in das Vereinsregister am Amtsgericht Villingen eingetragen werden.

1.2. Der Sitz des Vereins ist Königsfeld i. Schwarzwald.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für die Ansprüche des Vereins gegen die Mitglieder
sowie der Mitglieder gegen den Verein ist der Sitz des Vereins.
1.3. Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit, Gewinnverteilung
2.1. Zweck des Vereins ist:
a. Menschen mit koronarer Herzkrankheit zu unterstützen, die durch die umfassende Neugestaltung ihres Lebens (Lifestyle-Heart-Trial) ihre Krankheit beeinflussen wollen,
b. Förderung und Unterstützung bei der Gründung von Gruppe, die dieses Ziel verfolgen,
c. Information an die Öffentlichkeit über diese umfassende Lebensneugestaltung,
d. Beitrag zur Qualitätskontrolle, Weiterentwicklung und Qualitätssicherung dieses Programmes
2.2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke (Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege) im Sinne des 3. Abschnittes der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 bis 68 AO).
2.3. Die Mittel, das Vermögen und die Einkünfte des Vereins sowie etwaige Überschüsse dürfen gemäß § 5 KStG ausschließlich und unmittelbar für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch sonst keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile an dem Vermögen.Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Mitgliedschaft
3.1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen sein, von denen eine Förderung der Zwecke des Vereins zu erwarten ist.
3.2. Der Eintritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand innerhalb 4 Wochen. Jedem Neumitglied ist ein Exemplar der Satzung des Vereins auszuhändigen.
3.3. Die Mitgliedschaft endet durch:   
- Austritt
- Ausschluss
- Tod
Der Austritt kann nur zum Jahrende erklärt werden und entbindet nicht von bis dahin auflaufenden Verpflichtungen. Rechtswirksamkeit des Austritts setzt voraus, dass die schriftliche Austrittserklärung bis zum 30. November beim Vorstand eingegangen ist.
3.4. Ein Mitglied kann mit Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es Aufgabe und Ansehen des Vereins beeinträchtigt oder wenn seine Anschrift nicht zu ermitteln ist, oder wenn es nach zweimaliger Aufforderung seinen Jahresbeitrag nicht bezahlt hat. Gegen die Entscheidung des Vorstands kann binnen einer Frist von einem Monat die Entscheidung der Mitgliederversammlung angerufen werden.


§ 4 Beiträge
4.1. Der Mitgliedsbeitrag wird grundsätzlich im Lastschriftverfahren eingezogen.
4.2. Die Vereinsmitglieder erklären sich bereit, den Vereinszweck durch persönlichen Einsatz zu fördern. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Er wird mit Beginn der Mitgliedschaft und jeweils zu Beginn jeden Kalenderjahres fällig.
 


§ 5 Organe

Organe des Vereins sind:  
 1. die Mitgliederversammlung   
 2. der Vorstand
 3. der Wissenschaftliche Beirat

§ 6 Mitgliederversammlung

6.1. Die Mitgliederversammlung, die vom Vorstand einberufen ist, ist jährlich abzuhalten. Die Einladung hierzu hat spätestens 4 Wochen vorher durch schriftliche Mitteilung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
6.2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann in der gleichen Form vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter jederzeit einberufen werden. Sie muss vom Vorsitzenden innerhalb von 8 Woche einberufen werden, wenn mehr als 25 % der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes dieses beantragen.
6.3. Die Beschlussfassung bzw. Behandlung durch die Mitgliederversammlung unterliegen:
a. Entgegennahme der Jahresberichte und Jahresabrechnung
b. Wahl, Entlastung und Abberufung der Vorstandsmitglieder
c. Satzungsänderung und der Beschluss über die Auflösung des Vereins
d. alle vom Vorstand der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegten Angelegenheiten
6.4. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Jedes anwesende Mitglied kann 2 abwesende Mitglieder aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten. Vollmachten sind vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand abzugeben. Ein Mitglied der Vorstandschaft kann zur Vertretung eines abwesenden Mitglieds nicht bevollmächtigt werden.
6.5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt, bei Wahlen entscheidet das Los.
6.6.
a. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden und durch Vollmacht vertretenen Mitglieder.
b. Bei einem Beschluss über die Auflösung des Vereins ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder erschienen oder durch Vollmacht vertreten sind.
c. Wird die Mitgliederversammlung wegen Beschlussunfähigkeit zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Bei der zweiten Ladung muss auf die Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.
6.7. Zur Gültigkeit von Beschlüssen den § 6, Abs. 6 betreffend ist es erforderlich, dass ihr Gegenstand in der Einladung bezeichnet wurde. Etwas anderes gilt, wenn drei Viertel aller Mitglieder anwesend sind und kein anwesendes Mitglied der Beschlussfassung widerspricht.
6.8. Der Leiter der Mitgliederversammlung wird von der Versammlung gewählt. Über alle Mitgliedeversammlungen werden Protokolle durch den Schriftführer, im Vertretungsfalle durch ein vom Vorsitzenden zu bestimmendes Mitglied angefertigt, die von dem Vorsitzer der Versammlung zu unterzeichnen sind. Das Protokoll ist allen Mitgliedern nach der stattgefundenen Mitgliederversammlung zuzusenden, spätestens mit der Einladung zur nachfolgenden Mitgliederversammlung.
6.9. Zur Prüfung der Kassenführung des Vereins wählt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer, die den jeweiligen Jahresabschluss prüfen und darüber in der nächsten Mitgliederversammlung berichten. Die Kassenprüfer müssen nicht Mitglied des Vereins sein.

§ 7  Vorstand
Der Vorstand besteht aus 6 Personen, die Mitglieder des Vereins sind, und zwar:
a. dem 1. Vorsitzenden
b. dem 2. Vorsitzenden
c. dem Kassenwart
d. dem Schriftführer
c. zwei Beisitzern
Die Vorstandsmitglieder werden einzeln von der Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit gewählt. Die Amtszeit beträgt 4 Jahre und beginnt mit dem Ende der Mitgliederversammlung, in der die Wahl erfolgte. Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Der Vorsitzende der Mitgliederversammlung schlägt die Art des Wahlverfahrens vor. Von der Mitgliederversammlung ist ein stellvertretender Kassenwart zu wählen. Dieser ist berechtigt zur Teilnahme an Vorstandssitzungen, hat jedoch kein Stimmrecht. Bei dauernder Unfähigkeit zur Amtausübung oder bei grober Pflichtverletzung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ein Vorstandsmitglied abberufen werden. Scheidet ein Vorstanddmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus oder ist es an der Amtsführung nicht nur vorübergehend gehindert, so können die übrigen Mitglieder des Vorstands für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein anderes Mitglied des Vereins mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragen. Bei der nächsten Mitgliederversammlung findet eine Ergänzungswahl statt. Die Amtszeit des nachgewählten Vorstandsmitglieds endet mit der Amtszeit des Gesamtvorstands. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse grundsätzlich in Vorstandssitzungen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Aus Zeitgründen kann eine schriftliche oder fernmündliche Abstimmung außerhalb von Sitzungen stattfinden. Es sollte jedoch mindestens die Hälfte des Vorstandes bei einer Abstimmung anwesend sein, einschließlich Vorstandsmitglieder, die ihre Stimme telefonisch oder schriftlich abgegeben haben. Diese Regelung gilt nur, wenn kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Vorstandssitzungen sind Protokolle zu führen. Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen. Der Vorstand trifft alle Entscheidungen und Maßnahmen des Vereins, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende des Vorstands und der stellvertretende Vorsitzende. Beide sind gerichtlich und außergerichtlich alleinvertretungsberechtigt.

§ 8  Wissenschaftliche Beirat

Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats beraten und informieren den Vorstand in den wissenschaftlichen Bereichen des Programms. Sie erstellen Gutachten und Stellungnahmen für den Vorstand und unterstützen bei der Gründung von Ornishgruppen. Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats werden vom Vorstand berufen; sie haben keine Vertretungsbefugnis für den Verein nach außen. Mitgliedschaft im Wissenschaftlichen Beirat ist ehrenamtlich und erfordert nicht gleichzeitig Mitgliedschaft im Verein. Der 1. Vorsitzende des Vereins ist ex officio Mitglied des Wissenschaftlichen Beirats. Weitere Mitglieder des Vorstands - ausgenommen die beiden Beisitzer - können nicht Mitglied im Wissenschaftlichen Beirat sein-

§ 9 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wiegfall eines der bisherigen Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landesverband für Prävention und Rehabilitation Baden Württemberg e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden muss. Existiert der Landesverband nicht mehr, so fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an die Deutsche Gesellschaft für Prävention und Rehabilitation von Herz-Kreislauferkrankungen e,V. (DGPR) und an den Förderverein der DGPR.

§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung, beschlossen von der Mitgliederversammlung 2003, tritt mit Eintrag beim Registergericht in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 06.09.1994, geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung 2001 vom 29.04.2001 außer Kraft.

herzgesund leben e. V.
1. Vorsitzende
Ulla Boos

herzgesund leben e. V.
2. Vorsitzender
Claus Funck

Was tun wir?

Wir beraten und helfen Menschen mit Koronarer Herzkrankheit, die durch umfassende Lebensstiländerung ihre Krankheit selbst beeinflussen und mit möglichst wenig Medikamenten und ohne Ballondehnung, Stent und Operation leben wollen.

 

Angelmoos 13  •  78126 Königsfeld
T: 07725 - 9155874   F: 07725 - 917918

Mitgliedschaft im Verein

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