In der Satzung ist festgeleg:
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke (Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege) im Sinne des 3. Abschnittes der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 bis 68 AO).
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch sonst keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile an dem Vermögen.
Der Eintritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand innerhalb von 4 Wochen.
Jedem Neumitglied ist ein Exemplar der Satzung des Vereins auszuhändigen.
Die Mitgliedschaft endet durch: Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt kann nur zum Jahrende erklärt werden und entbindet nicht von bis dahin auflaufenden Verpflichtungen. Rechtswirksamkeit des Austritts setzt voraus, dass die schriftliche Austrittserklärung bis zum 30. November beim Vorstand eingegangen ist.